§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

Der Verein führt den Namen:
Christlicher Verein Junger Menschen Sulzgries e.V.
(abgekürzt: CVJM Sulzgries e.V.)Er ist in das Vereinsregister eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Er ist dem Evangelischen Jugendwerk, Bezirk Esslingen und dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

§ 2 Grundsätze und Zweck des Vereins

  1. Der Verein bekennt sich zum Evangelium von Jesus Christus als Gottes gekreuzigtem und auferstandenem Sohn und richtet seine Ziele und Aufgaben danach aus.
  2. Der Zweck des Vereins entspricht der Zielerklärung die auf der ersten Weltkonferenz der CVJM in Paris 1855 gefaßt wurde. Sie lautet: „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesum Christum nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen ihrem Meister unter den jungen Männern auszubreiten.“
    Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. heute die „Pariser Basis“ für alle jungen Menschen.
  3. Dadurch ist für den CVJM Sulzgries die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen. In diesem Sinne will der Verein als Laienbewegung jungen Menschen dienen, gleichwelcher Nationalität, Konfession und politischer Einstellung. Dies ist nicht nur auf die Mitglieder des Vereins beschränkt.
  4. Der Verein sucht seine Aufgaben zu erfüllen
    a) Durch die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zur christlichen Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst,
    b) Durch Beratung und Betreuung junger Menschen in ihren Lebensfragen,
    c) Durch vielseitige Information,
    d) Durch gesellige Veranstaltungen, Musik, Sport, Wanderungen und Freizeiten,
    e) Durch Förderung des CVJM-Weltdienstes.
  5. Die Evangelische Kirchengemeinde Sulzgries überträgt (gemäß Beschluss des KGR vom 8.6.84) die Jugendarbeit dem CVJM Sulzgries e.V. Kirchliche Mitarbeiter werden im Rahmen ihres Dienstauftrages der Arbeit des CVJM zur Verfügung gestellt.

Die Absätze 2.5 und 9.1, Buchstabe f entfallen, sollte der Kirchengemeinderat auch nach Anhörung der Mitgliederversammlung seinen Beschluß vom 8.6.84 widerrufen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des CVJM Sulzgries e.V. kann jeder werden, der das 15.Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich am Vereinsleben auf der Basis des § 2 zu beteiligen.
  2. Auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung erfolgt die Aufnahme durch den Ausschuß. Die neuen Mitglieder sin bei der folgenden Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  3. Die Mitglieder verstehen sich als die eigentlichen Träger der CVJM-Arbeit. Sie unterstützen die Ziele des Vereins und sind zur freiwilligen Mitarbeit aufgerufen.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand oder dem Ausschuß schriftlich zu erklären. Wer den Satzungen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt, kann durch den Ausschuß ausgeschlossen werden. Der Ausschuß muss den Auszuschließenden vor der Entscheidung anhören.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn drei Jahre hintereinander der Beitrag trotz jeweils einfacher Aufforderung nicht entrichtet wurde.

§ 5 Beiträge und Zuschüsse

Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch:

  1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen Mitgliedsbeiträge,
  2. Opfer und Spenden
  3. Zuschüsse der Kirchengemeinde, anderer kirchlicher oder staatlicher Organisationen,
  4. freiwillige Arbeitseinsätze (z.B. Sammlungen)

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Mitarbeiterkreis
  3. Ausschuß
  4. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal treten die Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Der Vorstand lädt dazu mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Anträge auf Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ¼ der Mitglieder anwesend ist. Wird festgestellt, daß die Mitgliederversammlung beschlußunfähig ist, so hat der Vorstand zu einer erneuerten Mitgliederversammlung, die innerhalb von 2 Monaten stattfinden muß, einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes über die Vereinsarbeit, des Kassenberichts und des Berichts des Kassenprüfers,
    b) Entlastung des 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Kassiers, des Ausschusses und des Kassenprüfers,
    c) Beratung von rechtzeitig eingereichten Anträgen,
    d) Festlegung der Jahresbeiträge,
    e) Wahl des 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
    f) Wahl des Kassierers,
    g) Wahl des Kassenprüfers,
    h) Wahl von bis zu drei Ausschussmitgliedern.
  4. Die Wahlen müssen auf Antrag in geheimer Abstimmung stattfinden. Die Wahlperioden dauern jeweils 2 Jahre, wobei die Wahlen von e. in jährlichem Wechsel zu den Wahlen von f. bis h. stattfinden.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Ausschuß jederzeit einberufen werden. Der Ausschuß ist verpflichtet, wenigstens auf Antrag von wenigstes einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angebe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei dieser Versammlung dürfen nur die in der Einberufung bezeichneten Angelegenheiten zur Sprache kommen.

§ 8 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören: Gruppenleiter und Mitarbeiter, die vom Mitarbeiterkreis mit Sonderaufgaben betraut sind. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil.

Neue Jugendgruppenleiter werden vom Mitarbeiterkreis vorgeschlagen und müssen vom Vorstand bestätigt sein.

Jeder Mitarbeiter muß Mitglied des Vereins sein. Neue Jugendgruppenleiter müssen sich bereiterklären, durch Teilnahme an Grundkursen und weiterführenden Schulungen die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.

Der Mitarbeiterkreis trifft sich regelmäßig. Dabei sollen laufende Aufgaben und Aktionen besprochen werden, vor allem aber sollen Probleme der christlichen Jugendarbeit und des persönlichen Glaubens dabei zur Sprache kommen.

§ 9 Ausschuß

  1. Dem Ausschuß gehören an:
    a) der Vorstand,
    b) drei Mitglieder, die der Mitarbeiterkreis aus seiner Mitte heraus bestimmt,
    c) ein Mitglied der musizierenden Gruppen des Vereins,
    d) zwei dem Kirchengemeinderat angehörende Personen (möglichst ein Hauptamtlicher und ein ehrenamtlicher Mitarbeiter).
    Zusätzlich kann der Ausschuss bis zu 3 Mitglieder zu wählen.
  2. Zur Ausschußsitzung, die mindestens 4mal jährlich stattfindet, wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
  3. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für seine Beschlußfassung gilt die Zweidrittelmehrheit.
  4. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Zu den Sitzungen können vom Vorstand Berater hinzugezogen werden, die aber nicht stimmberechtigt sind.
  5. Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung vorzubereiten, die Ordnung innerhalb des Vereins aufrecht zu erhalten und das Vereinsleben seinem Zweck entsprechend zu gestalten. Insbesondere ist der Ausschuß zuständig für:
    a) die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,
    b) die Koordination der Arbeit des Vereins,
    c) die Jahresplanung,
    d) die Verwaltung der Finanzen, der genutzten Räumlichkeiten und des gesamten Eigentums.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassierer. Sie sind volljährige Mitglieder und jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Ausschuss genehmigt werden muss. Er beruft die Ausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
  3. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüssen verantwortlich.
  4. Der Vorstand bestätigt die vom Mitarbeiterkreis vorgeschlagenen neuen Mitarbeiter.

§ 11 Satzungsänderung

Der § 2, Absatz 1-3 der Satzung ist als Grundlage des Vereins seinem Inhalt nach von jeder Änderung ausgeschlossen.

Die anderen Teile der Satzung können geändert werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung eine Änderung beschließen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur unter Zustimmung aller Ausschußmitglieder und ¾ der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen durch Ausschußbeschluß an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat.

Es gilt die jeweils im Vereinsregister hinterlegte Fassung der Vereinssatzung.

Stand dieser Vereinssatzung: Januar 2017.

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